Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

ElektronAusbV 2008

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Elektroniker und Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung für das Gewerbe Nummer 25, Elektrotechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2